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Die durch das Schwerbehinderten-Gesetz begründete Pflicht zur unentgeltlichen Personenbeförderung im Fährverkehr erstreckt sich nicht auf die Beförderung von Fahrrädern, Krafträdern und Kraftwagen der durch das Gesetz begünstigten Behinderten. Der Behinderte ist verpflichtet, eine gültige Marke des Versorgungsamtes vorzuzeigen.
Nähere hilfreiche Informationen, z.B. zu den Unterschieden der verschiedenen Ausweise, finden Sie unter dem aufgeführten Link:
https://www.vdk.de/deutschland/pages/themen/artikel/12732/der_schwerbehindertenausweis_fortsetzung