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§ 1 Geltungsbereich
Die allgemeinen Beförderungsbedingungenen gelten für die Beförderung und den Aufenthalt auf den Fährschiffen und auf dem Betriebsgelände in Bingen und Rüdesheim (Fährrampen und Stellfläche). Die StVO gilt innerhalb des gesamten Fährbetriebsgeländes und auf den Fährschiffen, solange in den Beförderungsbedingungen nichts anderes geregelt ist.
§ 2 Erweiterung
§ 3 Beförderungsvertrag
§ 4 Schiffsführer
Der Schiffsführer übt das Hausrecht aus; alle an Bord befindlichen Personen sind verpflichtet, seine betriebsbedingten Weisungen und die Weisungen der von ihm Beauftragten zu befolgen.
§ 5 Fahrpläne
Die Fahrpläne werden öffentlich bekannt gemacht und auf dem Fährschiff sowie an den Landestellen ausgehängt. Der Fährbetrieb haftet nicht für Schäden, die durch Verspätung oder Fahrtausfälle verursacht werden. Der Fährbetrieb behält sich vor, bei Bedarf das Angebot unter Aufhebung des Fahrplanes durch zusätzliche Fahrten zu erweitern bzw. einzuschränken.
§ 6 Einweisen der Fahrzeuge
§ 7 Ordnungsvorschriften
§ 8 Haftung
§ 9 Fahrzeuge
§ 10 Kinderwagen, Handgepäck, Traglasten, Kleintiere, Hunde und sonstige Güter
§ 11 Inkrafttreten
Diese Bestimmungen treten am Tage ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Bingen am Rhein
Bingen, den 1. November 2017