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General Conditions of Carriage of
Bingen-Rüdesheimer Schifffahrtgesellschaft mbH

§ 1 Geltungsbereich 
Die allgemeinen Beförderungsbedingungenen gelten für die Beförderung und den Aufenthalt auf den Fährschiffen und auf dem Betriebsgelände in Bingen und Rüdesheim (Fährrampen und Stellfläche). Die StVO gilt innerhalb des gesamten Fährbetriebsgeländes und auf den Fährschiffen, solange in den Beförderungsbedingungen nichts anderes geregelt ist.  

§ 2 Erweiterung 

  1. Die aktuelle Fährenbetriebsverordnung (FäV)  ist Teil der allgemeinen Beförderungsbedingungen.
  2. Die Fähre und die Fährrampen sind öffentlicher Verkehrsraum. Es gilt die StVO!

§ 3 Beförderungsvertrag 

  1. Mit dem Betreten oder Befahren des Fährschiffes oder des Betriebsgeländes kommt der Beförderungsvertrag zustande, der den Fährbetrieb der „Bingen-Rüdesheimer Schifffahrtsgesellschaft mbH“ zur ordnungsgemäßen Beförderung und den Fahrgast zur Zahlung des Fahrpreises und zur Beachtung der Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen verpflichtet. 
  2. Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
    2.1 Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes, des Transportes oder eine Belästigung der übrigen Fahrgäste oder des Fährpersonals bzw. der Ordnung des Betriebes zu befürchten ist.
    2.2. Fahrzeuge, die infolge Bauart, Beladung oder Zustand geeignet sind, das Schiff, seine Ladung, die auf dem Schiff befindlichen Personen zu gefährden oder in unzumutbarer Weise zu belästigen;
    2.3. Gemäß den Vorschriften der „Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen“ (ADN) werden nur die in der ADN genannten Freimengen von gefährlichen Gütern der Klassen 2, 3, 4.1,4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8, 9 auf Straßenfahrzeugen befördert. Der Fahrer, auf dessen Fahrzeug sich Gefahrgut befindet, ist verpflichtet das Fährpersonal vor Befahren der Fähre hiervon in Kenntnis zu setzen.
  3. Der Fahrgast hat die ständige Vorsicht und die gegenseitige Rücksicht zu beachten, die mit der Benutzung eines Schiffes notwendig verbunden sind. Behinderte Personen müssen, falls erforderlich, einen zuverlässigen Begleiter haben. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr werden nur in Begleitung Erwachsener befördert. 
  4. Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht.  

§ 4 Schiffsführer 
Der Schiffsführer übt das Hausrecht aus; alle an Bord befindlichen Personen sind verpflichtet, seine betriebsbedingten Weisungen und die Weisungen der von ihm Beauftragten zu befolgen.  

§ 5 Fahrpläne 
Die Fahrpläne werden öffentlich bekannt gemacht und auf dem Fährschiff sowie an den Landestellen ausgehängt. Der Fährbetrieb haftet nicht für Schäden, die durch Verspätung oder Fahrtausfälle verursacht werden. Der Fährbetrieb behält sich vor, bei Bedarf das Angebot unter Aufhebung des Fahrplanes durch zusätzliche Fahrten zu erweitern bzw. einzuschränken.  

§ 6 Einweisen der Fahrzeuge 

  1. Die Fahrzeuge befahren das Fährschiff grundsätzlich in der Reihenfolge in welcher sie beim Ladeplatz ankommen. 
  2. Fahrzeuge im Sinne des § 35 der Straßenverkehrsordnung haben Vorrang. 
  3. Absatz 1 gilt nicht, wenn Fahrzeuge aus betriebstechnischen Gründen, insbesondere zur gleichmäßigen Belastung und optimalen Beladung des Schiffes, vom Fährpersonal eingewiesen werden. 
  4. Die vom Schiffspersonal zugewiesenen Stellplätze sind einzuhalten. Dies gilt für alle Fahrzeuge, auch für Zweiräder, Handwagen etc. 
  5. Zur Sicherstellung eines sicheren und zügigen Ladeablaufes sind nachstehende Grundsätze von den Fahrzeugführern zu beachten:
    Langsam ein- und ausfahren (max. 10 km/h), Beschilderung genau beachten, Motor abstellen, Gang einlegen, Handbremse anziehen, Fahrpreis entrichten vor Verlassen des Fahrzeugs. Für Beschädigungen beim Auf- und Abfahren, auch beim Einweisen, ist jeder Fahrzeugführer selbst verantwortlich.  

§ 7 Ordnungsvorschriften 

  1. Die Fahrgäste und die Benutzer der Landestellen müssen sich so verhalten, dass sie die Sicherheit des Schiffsverkehrs und die Ordnung an Bord sowie an den Landestellen nicht beeinträchtigen. Um die gefahrlose Benutzung des Fährschiffs zu gewährleisten, dürfen die Fahrgäste zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen; kein Fahrgast darf ein- oder aussteigen, bevor der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hierzu erteilt hat. Die Fahrgäste müssen, unbeschadet der Weisungsbefugnis des Schiffsführers auch die Weisung der für die Landestellen verantwortlichen Personen befolgen. 
  2. Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. 
  3. Verunreinigungen sind zu vermeiden; für ihre Beseitigung wird ein vom Reinigungsaufwand abhängiges Entgelt erhoben, in schweren Fällen werden auch eventuelle Ausfallzeiten in Rechnung gestellt. 
  4. In allen Räumen sind das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten. 
  5. Auf den Bänken ist Knien oder Stehen untersagt. Aufbauten und Schranken dürfen nicht bestiegen oder als Sitz benutzt werden. 
  6. An den Anlegestellen ist vor dem Betreten der Fähre zu warten, bis diese entladen ist. Ein Sicherheitsabstand von Rampenwagen, Draht, Kette, Tau ist zu wahren. Dem die Fähre verlassenden Verkehr ist ausreichend Platz einzuräumen. Beim Verlassen der Fähre ist Fahrzeugen Vorrang einzuräumen. 
  7. Die Rampen dürfen erst nach dem Ausladen der Fähre betreten werden. Es ist insbesondere auf Glatteis, Schnee und Moosbewuchs zu achten. Das Betreten der Rampen geschieht auf eigene Gefahr.  

§ 8 Haftung 

  1. Fahrgäste haften für Schäden, die sie schuldhaft verursachen. 
  2. Der Fährbetrieb haftet im Rahmen der Allg. und Besonderen Versicherungsbedingungen für Personen- und Sachschäden, die einem Fahrgast durch das Schiffspersonal in Ausführung der Dienstverrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt werden; diese Schäden sind dem Schiffsführer vor dem Verlassen des Schiffes zu melden. 
  3. Der Fährbetrieb haftet nicht für Schäden, die durch Witterungseinflüsse, Betriebsstörungen, Streik oder höhere Gewalt verursacht werden. 
  4. Der Fährbetrieb haftet nicht für Schäden, die von Fahrgästen und Nutzern der Landestellen fahrlässig oder schuldhaft selbst verursacht werden. 
  5. Die Landestellen und Fährzufahrten sind keine öffentlichen Verkehrswege, sondern Betriebsgelände des Fährbetriebs. Der Fährverkehr hat grundsätzlich Vorrang. Der Fährtrieb übt das Hausrecht aus, den Anweisungen des Fährpersonals, der für die Landestellen verantwortlichen Personen und der Beschilderung ist unbedingt Folge zu leisten. 
  6. Die Nutzung des Betriebsgeländes der Rheinfähre geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr. 
  7. Etwaige Ersatzansprüche richten Sie bitte an Bingen-Rüdesheimer Schifffahrtsgesellschaft mbH, Rheinkai 10, 55411 Bingen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit nicht ein Fall der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.  

§ 9 Fahrzeuge 

  1. Fahrzeuge sind sicher aufzustellen und, falls erforderlich, an den Rädern zu verkeilen oder mit Hemmschuhen zu versehen. Bei Kraftfahrzeugen ist die Handbremse anzuziehen, ein Gang einzulegen und beim Verlassen des Fahrzeuges der Zündschlüssel abzuziehen. 
  2. Fahrzeuge, insbesondere Zweiräder, sind gegen Umfallen zu sichern, ggf. während der Überfahrt festzuhalten, wenn eine ausreichende Standsicherheit nicht gewährleistet ist. Dabei ist zu beachten, dass durch Wellengang, Schlingerbewegungen und Stöße beim An- und Ablegen des Schiffes Zweiräder besonders abgesichert sein müssen. Motorräder ohne Hauptständer dürfen nicht ungesichert und unbeaufsichtigt gelassen werden. 
  3. Das Betanken von Kraftfahrzeugen auf dem Fährdeck ist verboten. 
  4. Das Fährdeck ist kein überwachter Parkplatz.  

§ 10 Kinderwagen, Handgepäck, Traglasten, Kleintiere, Hunde und sonstige Güter 

  1. Kinderwagen und Handgepäck sind frei. 
  2. Sonstige Traglasten, Kisten, Körbe, Handwagen, Gatter und dergleichen werden nach Tarif befördert, wenn sie sich für die Beförderung eignen. 
  3. Werden Güter bis 2 kg ohne Begleitpersonen verladen, so ist ein Botentarif (entspricht der Einzelfahrt eines Erwachsenen) zu entrichten und an der Anlegestelle muss eine geeignete Person zum Entladen bereitstehen. Eine Haftung ist ausgeschlossen. 
  4. Große Hunde sind an kurzer Leine zu führen und mit Maulkorb zu versehen. 
  5. Güter müssen so verladen werden, dass sie die Fahrgäste nicht gefährden oder belästigen.  

§ 11 Inkrafttreten 
Diese Bestimmungen treten am Tage ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang.  

§ 12 Gerichtsstand 
Gerichtsstand ist Bingen am Rhein

Bingen, den 1. November 2017